ANGEBOT
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. An Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Lehren oder dergleichen die alleinige Verantwortung. Der Besteller
hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung
verpfl ichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
UMFANG DER LIEFERUNG
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer
Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Änderungen und Nebenabreden bedürfen schriftlicher Bestätigungen des Lieferers. Lieferbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um circa 10 Prozent mindestens jedoch um
2 Stück über- oder unterschritten werden. Die Liefermenge wird berechnet.
PREIS UND ZAHLUNG
Die Preise verstehen sich je nach Wahl des Lieferers ab Werk und schließen Wertversicherung, Fracht, Verpackung und Porto nicht ein. Das gleiche gilt bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug des Lieferers innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, dies gilt
auch bei Teillieferungen, zu leisten. Geht die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ein, so wird ein Skonto von 3% eingeräumt.
Es gelten besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge Aufarbeitung, Fertigstellung, Umarbeitung oder Wiederherstellung von Werkzeugen ergänzend zu oder abweichend
von den Lieferbedingungen gilt für derartige Bearbeitungs- verträge: Die Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Für das Verhalten des an den Bearbeiter
eingesandten Materials übernimmt dieser keine Haftung. Sein Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt. Wird das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bearbeiters
unbrauchbar, entfallen der Vergütungsanspruch des Bearbeiters und ein möglicher Schadensersatzanspruch des Bestellers. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellten. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder die Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen berechtigt den Lieferer zu deren Abänderung.
Bei Konkurs oder Zahlungseinstellung des Bestellers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer
bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht gültig.
LIEFERZEIT
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfl uss sind. Treten die Umstände bei Unterliefern ein gilt dies auch. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird der Ve
rsand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Besteller mit angemessen verlängerten Fristen zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspfl ichten des Bestellers voraus.
GEFAHRÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen,
z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Transport-,
Bruch-, Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Waren werden
vom Lieferer nur aufgrund einer neuen Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpfl ichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu erwirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt „Haftung für Mängel der Lieferung“ entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
EIGENTUMSVORBEHALT
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich
der zukünftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne
oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, vor allem bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpfl ichtet. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer sofort schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer sofort alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den
Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers , die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpfl ichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Waren, die dem Lieferer
nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Der Lieferer verpfl ichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um
mehr als 25 % übersteigt. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- Wasser- und andere Schäden zu versichern,
sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat er den Lieferer sofort davon zu berichten.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen, oder sonstiger zur Zahlungssicherung vereinbarten Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem.
HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet
Abschnitt „Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelungen und sonstige Haftungen des Lieferers“ wie folgt:Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender
Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Lieferung infolge
eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder
in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Lieferers. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur, wenn er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen
müssen. Verzögert sich der Versand, ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse
beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Bei Fertigung nach Zeichnung
des Bestellers haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom
Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einfl üsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der
Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen
ist oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer, insoweit als
sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Desweiteren trägt der Besteller die Kosten. Für das Ersatzstück
und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung
für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten haftet der Lieferer – außer bei den Fällen des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner
nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am
Liefergege nstand selbst entstanden sind, abzusichern. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem
Besteller in Rechnung gestellt werden.
HAFTUNG FÜR NEBENPFLICHTEN
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss vorliegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpfl ichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte „Haftung für Mängel der Lieferung“ und
dem nachfolgenden Abschnitts „Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung des Lieferers“ entsprechend.
RECHT DES BESTELLERS AUF RÜCKTRITT, WANDELUNG UND SONSTIGE HAFTUNG DES LIEFERERS
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dies gilt auch bei Unvermögen des
Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl
nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend
mindern. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes „Lieferung“ der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befi ndlichen Lieferer eine angemessene
Nachfrist, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wir die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum
Rücktritt berechtigt.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpfl ichtet. Der Besteller hat ferner ein
Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm
zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages
besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche
des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten haftet der Lieferer nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat,
den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
SONSTIGE HAFTUNG
Soweit eine Haftung des Lieferers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegeben ist, beschränkt sich diese auf höchstens 5 % vom Wert der betroffenen Liefermenge. Diese
Haftungsbegrenzung gilt nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehler des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT UND ANWENDBARES RECHT
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und
über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufl euten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens. Wir als Lieferantsind auch berechtigt, am Hauptsitz
des Bestellers zu klagen.